Anbieterkennzeichnung nach dem TDG & MDStV

Seit dem 1. Januar 2002 verlangt das TDG von geschäftsmäßigen Internetangeboten eine Anbieterkennzeichnung. Einer der Knackpunkte liegt dabei im Wort “geschäftmäßig”. Viele Internetnutzer sind der Meinung, die “Impressumspflicht” würde damit nur für kommerzielle Seiten gelten. Also für Seiten, mit denen/über die Umsätze generiert werden. Teilweise wird diese Ansicht sogar von Fachanwälten vertreten. Dies ist aber wohl leider falsch, wie RA Dr. Klaus Sakowski bei legamedia erklärt:
“Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht.”
Joerg Heidrich, Justitiar des Hannover Heise Verlags, ist der gleichen Meinung:
“Die Auslegung des Begriffs “Geschäftsmäßigkeit” ist nicht im Sinne von “kommerziell” zu verstehen, sondern umfasst alle Angebote, die “aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden”.

Es gilt damit auch für alle privaten Websites, die sich einem Thema “nachhaltig” widmen, also unter Umständen auch einer Rezeptsammlung von Tante Erna, da ja kein kommerzielles Interesse nötig ist [..]

Die Definitionen sind leider so dermaßen unbrauchbar, dass ich eigentlich für fast jede Website, auf der nicht gerade nur ein Baustellenschild ist, empfehlen würde, ein Impressum einzurichten.

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